Um bei einem Auflaufsto oder Unfall das Schadensausma zu reduzieren, mssen Kesselwagen fr Stoffe, die in flssigem Zustand befrdert werden, und Gase sowie Batteriewagen eine Energie in Hhe von mindestens 800 kJ je Wagenende durch elastische oder plastische Verformung definierter Bauteile des Untergestells oder hnlicher Verfahren (z.B. Einsatz von Crashelementen) aufnehmen knnen. Die Ermittlung der Energieaufnahme bezieht sich auf einen Auflauf in einem geraden Gleis.

Die Energieaufnahme durch plastische Verformung darf erst bei Bedingungen erfolgen, die auerhalb des normalen Eisenbahnbetriebs  (Auflaufgeschwindigkeit ist grer 12 km/h oder die Einzelpufferkraft ist grer als 1500 kN) liegen.

Bei der Energieaufnahme bis hchstens 800 kJ je Wagenende darf es zu keiner Krafteinleitung in den Tankkrper kommen, die zu einer sichtbaren, bleibenden Verformung des Tankkrpers fhren kann.

Die Vorschriften dieser Sondervorschrift gelten als erfllt, wenn kollisionssichere Puffer (Energieverzehrelemente) gem Abschnitt 7 der Norm EN 15551:2009 + A1:2010 (Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer) verwendet werden und die Festigkeit der Wagenksten dem Abschnitt 6.3 und dem Unterabschnitt
 8.2.5.3 der Norm EN 12663-2:2010 (Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenksten von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Gterwagen) entspricht.

Die Vorschriften dieser Sondervorschrift gelten fr Kesselwagen mit automatischer Kupplungseinrichtung, die mit Energieaufnahmeelementen ausgerstet sind, deren Energieaufnahme mindestens 130 kJ je Wagenende betrgt, als erfllt.